Gesetze / Datenschutz

Inhalt

  1. Überblick
  2. Hessisches Hochschulgesetz
  3. Hessische Immatrikulationsverordnung
  4. Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz
  5. Strafgesetzbuch
  6. Telekommunikationsgesetz
  7. Digitale-Dienste-Gesetz
  8. Urheberrechtsgesetz

1.  Überblick

Die Gesetzestexte sind beim Bundesministerium der Justiz (https://www.gesetze-im-internet.de), auf Hessen Recht (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de) bzw. beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (https://datenschutz.hessen.de/infothek/gesetze) veröffentlicht und können dort gelesen bzw. als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Hessisches IT-Sicherheitsgesetz - HITSiG https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?a=ITSiG_HE
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit https://www.bfdi.bund.de
Hessisches Hochschulgesetz https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/…
Hessische Immatrikulationsverordnung https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/…
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/…
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit https://www.datenschutz.hessen.de
Strafgesetzbuch https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html
Telekommunikationsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/index.html
Digitale-Dienste-Gesetz https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

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Im Folgenden gibt es eine Auswahl von Paragrafen einiger Gesetze, die für Forschung und Lehre bzw. IT-Sicherheit relevant sind.

2.  Hessisches Hochschulgesetz

§ 14 HessHG Qualitätssicherung, Berichtswesen
§ 17 HessHG Studienberatung
§ 34 HessHG Forschung mit Mitteln Dritter
§ 61 HessHG Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer

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3.  Hessische Immatrikulationsverordnung

§ 3 HSchulImmV Immatrikulation
§ 5 HSchulImmV Studienausweis, Studienbuch
§ 14 HSchulImmV Verarbeitung von Prüfungsdaten
§ 15 HSchulImmV Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 16 HSchulImmV Daten für die Hochschulstatistik
§ 17 HSchulImmV Übermittlung von Daten an die Studierendenschaft und das Studentenwerk
§ 18 HSchulImmV Übermittlung von Daten an die Bibliothek
§ 19 HSchulImmV Übermittlung von Daten an das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium
§ 20 HSchulImmV Übermittlung von Daten an die zuständige Krankenkasse
§ 21 HSchulImmV Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums
§ 22 HSchulImmV Datenschutz

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4.  Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz

§ 1 HDSIG Anwendungsbereich
§ 3 HDSIG Verarbeitung personenbezogener Daten, Auftragsverarbeitung
§ 22 HDSIG Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
§ 31 HDSIG Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
§ 32 HDSIG Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
§ 33 HDSIG Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 34 HDSIG Recht auf Löschung (“Recht auf Vergessenwerden”)
§ 35 HDSIG Widerspruchsrecht
§ 37 HDSIG Strafvorschriften
§ 38 HDSIG Bußgeldvorschriften

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5.  Strafgesetzbuch

§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
§ 130 StGB Volksverhetzung
§ 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
§ 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184a StGB Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 185ff StGB Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, usw.
§ 202a StGB Ausspähen von Daten
§ 202b StGB Abfangen von Daten
§ 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
§ 202d StGB Datenhehlerei
§ 263a StGB Computerbetrug
§ 303a StGB Datenveränderung
§ 303b StGB Computersabotage

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6.  Telekommunikationsgesetz

§ 174 TKG Manuelles Auskunftsverfahren (Die Vorratsdatenspeicherung betrifft nur Diensteanbieter, die öffentlich zugänglich sind. Wenn die Dienste nur den Angehörigen der Hochschule Fulda zugänglich sind (Rechner können nur mit Benutzerkennung und Passwort im Rechnernetz benutzt werden), treffen diese Paragrafen nicht zu.)
§ 175 TKG Verpflichtete; Entschädigung
§ 176 TKG Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten
§ 177 TKG Verwendung der Daten
§ 178 TKG Gewährleistung der Sicherheit der Daten
§ 179 TKG Protokollierung
§ 180 TKG Anforderungskatalog
§ 181 TKG Sicherheitskonzept
§ 182 TKG Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes

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7.  Digitale-Dienste-Gesetz

§ 5 DDG Allgemeine Informationspflichten
§ 6 DDG Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
§ 33 DDG Bußgeldvorschriften

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8.  Urheberrechtsgesetz

§ 60a-h UrhG Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
§ 69a-g UrhG Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
§ 107 UrhG Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108 UrhG Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108a UrhG Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
§ 108b UrhG Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen

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05.01.2025

Unterabschnitte von Gesetze

Datenschutz

Hinweise für Rechner und Netze an der HFD

Inhalt

  1. Rechtsgrundlagen
  2. Personenbezogene Daten
  3. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
  4. Schutzmechanismen
  5. Löschen von Dateien
  6. Ausdrucken personenbezogener Daten
  7. Allgemeine Hinweise

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind

  • die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO), die seit 25. Mai 2018 in Kraft ist, sowie

  • das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) in der Fassung vom 03. Mai 2018, das ergänzend zur DS-GVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise gilt.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt im Wesentlichen für Bundesbehörden.

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2. Personenbezogene Daten

Gegenstand des Datenschutzes sind personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (“betroffene Person”) beziehen (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

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3. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Soweit für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO als Rechtsgrundlage.

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind.

Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der die Hochschule Fulda unterliegt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO als Rechtsgrundlage.

Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DS-GVO als Rechtsgrundlage.

Ist die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Hochschule Fulda übertragen wurde, so dient Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. einer einschlägigen, spezialrechtlichen bundes- oder landesrechtlichen Norm als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

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4. Schutzmechanismen

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf öffentlich zugänglichen Arbeitsplatzrechnern ist untersagt.

  2. Arbeitsplatzrechner in Büroräumen sind besonders zu schützen, wenn auf ihnen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

  • Das Büro muss abgeschlossen werden, wenn es verlassen wird.

  • Die Anmeldung am Rechner muss über ein sicheres Passwort geschützt sein.

  • Das Starten des Arbeitsplatzrechners (Boot-Vorgang) muss durch ein Kennwort (“BIOS-Passwort”, siehe Abschnitte “Funktionen” und “Sicherheit” in der deutschen Erklärung zum BIOS oder besser erklärt im Abschnitt “Configuration” in der englischen Erklärung zum BIOS) geschützt sein. Dieser Schutz muss auch dann wirksam sein, wenn ein Eindringling den Rechner mit einer eigenen CDROM, DVD, einem Memory Stick oder etwas Ähnlichem starten will. Falls der Rechner nicht über einen derartigen Kennwortschutz verfügt, dürfen die personenbezogenen Daten nur verschlüsselt auf der Festplatte gespeichert werden.

  • Der Rechner muss entweder gegen Diebstahl gesichert sein oder er darf nur mit Wechselplatten betrieben werden, die nachts in einem einbruchsicheren Schrank aufbewahrt werden.

  • Auf portablen Datenträgern (Festplatten in Notebooks, Wechselplatten, CDROM, DVD, Memory Stick, usw. dürfen personenbezogene Daten nur verschlüsselt gespeichert werden.

  • Auf Netzlaufwerken der Hochschule, der Hessenbox und ähnlichen externen Speichermedien dürfen sensible personenbezogene Forschungsdaten nach Art. 9 DS-GVO, der die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten regelt, ebenfalls nur verschlüsselt gespeichert werden. Für die Verschlüsselung der Daten ist die jeweilige Person verantwortlich, die die Daten auf diesen Speichermedien ablegt.

  1. Falls das Betriebssystem des Rechners den Schutz personenbezogener Daten unterstützt, müssen die entsprechenden Schutzmechanismen verwendet werden.

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5. Löschen von Dateien

Das normale Kommando zum Löschen einer Datei streicht nur den Namen der Datei aus systeminternen Listen (z. B. dem Dateiverzeichnis), während der Dateiinhalt nicht zerstört wird. Speicherbereiche von gelöschten Dateien können unter Umständen (mit einigem Aufwand und entsprechender Kenntnis) wieder in lesbare Dateien verwandelt werden. Ein Zerstören der Dateiinhalte ist nur mit speziellen Betriebssystem-Kommandos (diese Kommandos werden nur von einigen Betriebssystemen zur Verfügung gestellt) oder speziellen Programmen möglich.

Falls ein Datenträger, auf dem personenbezogene Daten gespeichert worden sind, für den allgemeinen Betrieb freigegeben oder ausgesondert werden soll, müssen vorher alle Dateiinhalte zerstört werden.

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6. Ausdrucken personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten dürfen nur ausgedruckt werden, wenn die Druckausgabe persönlich überwacht wird.

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7. Allgemeine Hinweise

Jede Person, die mit personenbezogenen Daten arbeitet, sollte ihre Arbeit besonders verantwortungsvoll durchführen, da alle Schutzmechanismen nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie von den Beteiligten ernst genommen werden.

Zum Schluss noch einige allgemeine Tipps:

  1. Lassen Sie keine schriftlichen Unterlagen herumliegen, aus denen Ihre Passwörter ersichtlich sind.

  2. Lassen Sie keine andere Person unter Ihrer Kennung arbeiten.

  3. Holen Sie Ausgabelisten und Datenträger mit personenbezogenen Daten persönlich ab, anstatt jemanden zu schicken.

  4. Lassen Sie keine portablen Datenträger (CDROM, DVD, Memory Stick, usw.) mit personenbezogenen Daten herumliegen, sondern verschließen Sie die Datenträger in einem einbruchsicheren Schrank bevor Sie das Büro verlassen.

  5. Speichern Sie personenbezogene Daten auf portablen Datenträgern nur in verschlüsselter Form.

Denken Sie daran, dass Sie persönlich in erster Linie für den Schutz der Ihnen anvertrauten Daten verantwortlich sind.

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24.10.2025

Verwaltungsvorschriften der Hessischen Ministerien

Inhalt

  1. Überblick
  2. Informationssicherheitsleitlinie für die Hessische Landesverwaltung

1.  Überblick

Die Verwaltungsvorschriften werden auf der Seite Hessen Recht - Rechts- und Verwaltungsvorschriften (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de) veröffentlicht und können dort gelesen bzw. heruntergeladen werden.

Informationssicherheitsleitlinie für die Hessische Landesverwaltung https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/…

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2.  Informationssicherheitsleitlinie

für die Hessische Landesverwaltung

Die Informationssicherheitsleitlinie für die Hessische Landesverwaltung wurde vom Ministerium des Innern und für Sport am 22. September 2025 erlassen und im Staatsanzeiger veröffentlicht. Wählen Sie bitte im Staatsanzeiger auf der linken Seite in der Jahresübersicht den Jahrgang 2025, dann in der Inhaltsübersicht die Ausgabe 43/2025 und anschließend die Seite 1123 aus, wenn Sie die Veröffentlichung lesen wollen. Link

Die Regelungen der Informationssicherheitsleitlinie für die Hessische Landesverwaltung orientieren sich unter anderem an den Grundschutz-Standards und der Leitlinie für die Informationssicherheit in der öffentlichen Verwaltung.

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